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Conrona-VO für Schulen und Kindergärten ab dem 13.09.2021


Schulen:

  • Der Unterricht findet im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen statt. Die aktuellen Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

  • Die Schülerinnen und Schüler sollen nach den Sommerferien behutsam und altersangemessen wieder an die Anforderungen des Schulalltags heran geführt werden.

  • Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen.

  • Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht. D.h. auch wenn die Inzidenz unter einen bestimmten Wert fällt, gilt dennoch die Maskenpflicht. Es gelten die bisher gültigen Ausnahmen von der Maskenpflicht.

  • Testpflicht für Schüler und Schülerinnen:

    Die Testpflicht bei nicht geimpften/genesenen Schülerinnen und Schüler besteht weiterhin. (Am Präsenzunterricht einbezogene Kinder oder Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtungen in Präsenz tätigem Personal sind ab dem 27. September bis zum 29. Oktober in jeder Schulwoche drei COVID-19-Schnelltests auf das Coronavirus im Sinne des § 5 Absatz 1 CoronaVO anzubieten. An Schulen, die ihre Testungen ausschließlich per PCR-Pooltests durchführen, bleibt es grundsätzlich bei einer zweimaligen Testung pro Woche. Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung.)

  • Testpflicht für Beschäftigte in Schulen und Kitas:

    Ab dem 13. September 2021 sind alle Beschäftigten in Schulen und Kitas verpflichtet, sich täglich testen zu lassen. Immunisierte Personen können sich über einen einmaligen Nachweis ihres Impf- bzw. Genesenenstatus von der Testpflicht befreien lassen. Diese Regelung gilt zunächst bis zu den Herbstferien. Die tägliche Testung hat vor Aufnahme des Dienstes zu erfolgen und soll im Fall eines Selbsttests vor Zeugen durchgeführt werden. Die Testdurchführung ist zu dokumentieren.

  • Ausnahmen von der Testpflicht gibt es in folgenden Fällen:
    Teilnahme an Prüfungen sowie das Ablegen von schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen, sofern diese für die Notenbildung erforderlich sind.
    Vollständige Impfung / Genesung in den letzten 6 Monaten

    Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums.

  • Verhalten bei positivem Corona Fall

    In Baden-Württemberg sollen künftig bei einem positiv getesteten Fall in der Klasse alle nicht geimpften und nicht genesenen Schülerinnen und Schüler an fünf Tagen hintereinander getestet werden. Beschäftigte in Schulen und Kitas, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind, müssen sich jeden Tag vor Arbeitsbeginn testen. Das infizierte Kita-Kind bzw. die betroffene Schülerin oder der Schüler wird unverzüglich für 14 Tage in häusliche Absonderung geschickt. Die jeweilige Schulklasse bleibt in dieser Zeit, etwa in den Pausen, im Klassenverband beisammen und mischt sich nicht mit anderen Klassen. Sportunterricht findet nur draußen und im Klassenverband statt. Im Musikunterricht muss während dieser Zeit auf Gesang und das Nutzen von Blasinstrumenten verzichtet werden.

    Sobald gleichzeitig 20 Prozent der Schülerinnen und Schüler einer Klasse innerhalb von 10 Tagen Infektionen aufweisen – und damit eine hohe Infektionsdynamik vorliegt – prüft das örtliche Gesundheitsamt, für welche Schülerinnen und Schüler bzw. ob für die gesamte Klasse Quarantäne angeordnet wird. Diese Regelung gilt analog auch für die Kindertageseinrichtungen.

    Der Sportunterricht und Tagesausflüge (im Klassenverbund) sind wieder gestattet.

  • Es gibt keine Regel mehr, dass beim Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes in den Wechsel- oder Fernunterricht überzugehen ist.

  • Maßnahmen der Beruflichen Orientierung sind auch bei Überschreiten der Inzidenz von 100 nicht mehr untersagt.

  • Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, müssen mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden.

Kindergärten:

  • An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe der Corona – Verordnung gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen.

  • Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern empfohlen. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nicht.

  • Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätze und ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden.

  • Eine Testpflicht gibt es in den Kindertageseinrichtungen nicht. Tests werden in den Einrichtungen aber vorgehalten.

  • Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 3 CoronaVO besteht für das Fach- und Betreuungspersonal der Einrichtung nicht, solange es ausschließlich mit den Kindern Kontakt hat. Die Verpflichtung besteht außerdem nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, solange sie in der Einrichtung betreut werden.

  • Von der Testpflicht ausgenommen sind neben den asymptomatischen Kindern bis einschließlich fünf Jahren auch die asymptomatischen sechs- und siebenjährigen Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
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14.09.2021 

Ansprechpartner

Christel Ohnemus
Schülerbeförderung, Familie/Jugend/Senioren, Bestattungswesen
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