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Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen

Allgemeine Informationen

Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen die Erlaubnisbehörde eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubnis sind:

  • Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
  • Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.

Verfahrensablauf

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie

  • die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.
  • eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
    • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
    • persönliche Unterlagen der Stellvertretung

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes - in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 Sachliche Zuständigkeit
  • § 3 Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a Elektronische Kommunikation
  • § 42a Genehmigungsfiktion - in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

  • § 5 Postfach- und Versanddienst

Freigabevermerk

09.04.2024 Wirtschaftsministerium und Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde

Gaststättenbehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Gaststätte betrieben wird.

Bezugsorttext

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Sonstiges

Keine

Ansprechpartner

Stadtverwaltung Wolfach
Hauptstr. 41
77709 Wolfach

Telefon 07834 / 83 53 0
Fax 07834 / 83 53 39
E-Mail stadt@wolfach.de