Europäischen Mahnbescheid (Europäischen Zahlungsbefehl) beantragen
Allgemeine Informationen
Hat Ihr Schuldner oder Ihre Schuldnerin den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, können Sie ein Europäisches Mahnverfahren durchführen. Das gilt nicht für Dänemark.
Für Forderungen bis EUR 5.000 kann sich auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen empfehlen.
Mit beiden Verfahren können Sie Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchsetzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Verfahren in Ihrem Fall geeignet sind, nutzen Sie den Assistenten.
Der durch das Europäische Mahnverfahren erlangte Titel wird in der ganzen EU bis auf Dänemark anerkannt.
Alternativ können Sie weiterhin Ihre Forderung mit den herkömmlichen nationalen Gerichtsverfahren (Zivilklage, gerichtliches Mahnverfahren) geltend machen und auf dieser Grundlage gegen Ihren Schuldner oder Ihre Schuldnerin im Ausland vollstrecken.
Voraussetzungen
- Sie machen einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmbaren Geldsumme geltend und diese ist fällig.
- Ihr Anspruch beruht auf einem Vertrag.
- Ihr Zahlungsanspruch ergibt sich aufgrund einer grenzüberschreitenden Rechtssache im Zivil- und Handelsbereich.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Europäischen Zahlungsbefehl mit dem Formular "Formblatt A - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls" beantragen.
Das Formblatt erläutert, ob das Europäische Mahnverfahren in Ihrem Fall in Betracht kommt und hilft Ihnen, das richtige Gericht zu finden. Sie müssen die Parteien und Art und Höhe der Forderung sowie die Beweismittel angeben. Sie können den Antrag ohne einen Anwalt stellen.
Wie, in welcher Sprache und auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein.
Für Deutschland erhalten Sie weitere Informationen bei dem für das Europäische Mahnverfahren zentral zuständigen Amtsgericht Wedding in Berlin.
Haben Sie den Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner oder der Schuldnerin zu. Der Schuldner oder die Schuldnerin kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den nationalen Regeln eines Zivilprozesses weitergeführt.
Achtung: Dadurch können zusätzliche Kosten für Sie entstehen.
Ohne den Einspruch kann der Europäische Zahlungsbefehl in der ganzen EU außer in Dänemark vollstreckt werden.
Kosten
Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften. In Deutschland hängen die Gebühren von der Höhe Ihrer Forderung ab.
Rechtsgrundlage
- Verordnung EG Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens)
- Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und de Rates vom 12. Dezember 2012 (Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
Zuständige Stelle
im EU-Ausland:
- in der Regel das im Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht,
- ausschließlich das im Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht, wenn die Schuld auf einem Vertrag beruht, den der Schuldner oder die Schuldnerin als Verbraucher geschlossen hat.
in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten):
- das Amtsgericht Wedding in Berlin.