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Giebel des Rathauses in Wolfach
25.03.2022

Baden-Württemberg vereinfacht Verfahren zur Beantragung des Verdienstausfalls im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes - positives Testergebnis reicht aus

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat unter bestimmten Voraussetzungen einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich vereinfacht. Es reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde.

Wer positiv getestet wird, der muss zehn Tage in Quarantäne. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen beantragen und zwar im Internet unter www.ifsg-online.de. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge. Weitere Infos zum Entschädigungsverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-entschaedigungen/

Bitte legen Sie Ihrem Arbeitgeber daher Ihr positives PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle vor, damit dieser den Verdienstausfall beantragen kann.