Wirtschaftsplandes Eigenbetriebs „Städtische Wasserversorgung“
für das Wirtschaftsjahr 2024
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.01.2024 aufgrund des § 14 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) sowie der §§ 1 bis 4 der DVO zum EigBG i.V.m. §§ 87, 89 und 96 GemO für Baden-Württemberg den Wirtschaftsplan 2024 wie folgt beschlossen:
§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
815.100 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
832.890 |
1.3 Veranschlagtes Jahresergebnis (Summe aus 1.1 und 1.2) von |
-17.790 |
2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von |
815.100 |
|
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von |
626.890 |
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2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
188.210 |
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2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
0 |
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2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
188.210 |
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2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
-934.000 |
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
-745.790 |
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2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
885.000 |
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2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
139.000 |
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2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
746.000 |
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2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
210 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der für den Wasserversorgungsbetrieb im Liquiditätsplan vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 881.000 EUR festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künfti-ge Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 150.000 EUR.
Wolfach, den 17.01.2024
gez.
Thomas Geppert
Bürgermeister