Wirtschaftsplandes Eigenbetriebs „Städtische Abwasserbeseitigung“
für das Wirtschaftsjahr 2024
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.01.2024 aufgrund des § 14 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) sowie der §§ 1 bis 4 der DVO zum EigBG i.V.m. §§ 87, 89 und 96 GemO für Baden-Württemberg den Wirtschaftsplan 2024 wie folgt beschlossen:
§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan
Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
1.116.900 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
1.322.422 |
1.3 Veranschlagtes Jahresergebnis (Summe aus 1.1 und 1.2) von |
-205.522 |
2. im Liquiditätsplan mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von |
1.008.900 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Geschäftstätigkeit von |
1.008.922 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus laufender Geschäftstätigkeit (Saldo aus 2.1 und 2.2) von |
-22 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
55.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
245.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
-190.000 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von |
-190.022 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
255.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
208.500 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
46.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-143.522 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der für den Wasserversorgungsbetrieb im Liquiditätsplan vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 245.000 EUR festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künfti-ge Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 150.000 EUR.
Wolfach, den 17.01.2024
gez.
Thomas Geppert
Bürgermeister