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Giebel des Rathauses in Wolfach
27.08.2020

Widerspruch gegen die Datenübermittlung entsprechend dem Bundesmeldegesetzes (BMG)


Folgenden Datenübermittlungen können Sie widersprechen:

Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Übermittlung an öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)

Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch Daten von Familienangehörigen übermittelt werden.

Familienangehörige im Sinne des Gesetzes sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied – kann der Datenübermittlung widersprechen.

Übermittlung an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG)

Das Meldeamt darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Familienname, Vornamen und Adressen erteilen.

Übermittlung zu Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG)

Das Meldeamt darf folgende Daten zur Veröffentlichung mitteilen: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Art des Jubiläums.
Altersjubiläum sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Veröffentlichung erfolgt in der örtlichen Presse sowie im Bürgerinfo der Stadt Wolfach.

Da das Widerspruchsrecht bei Ehejubiläen nur gemeinsam ausgeübt werden kann, sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich.

Übermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

Die Meldebehörde darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift.

Schriftliche Erklärung

Wir bitten um Verständnis dafür, dass ein Widerspruch zu den beschriebenen Weitergaben von Daten nur schriftlich und nicht telefonisch entgegengenommen werden kann. Sie können dazu den nachstehenden Vordruck verwenden.

Eine Mitteilung ist nicht mehr erforderlich, wenn früher bereits eine entsprechende Mitteilung abgegeben wurde. Nach einem Umzug ist jedoch im neuen Wohnort ein erneuter Antrag zu stellen.

Hier geht es zum Antragsformular!

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