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Giebel des Rathauses in Wolfach
22.12.2023

Stadt Wolfach - Ortenaukreis

S a t z u n g
über die Erhebung der Hundesteuer

Der Gemeinderat der Stadt Wolfach hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) am 13. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Steuergegenstand

  1. Die Stadt Wolfach erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

  2. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

  3. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Wolfach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Wolfach hat.

§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

  1. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

  2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

  3. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

  4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

  5. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.


§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermo-nats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.


§ 4
Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  2. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

  3. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.


§ 5
Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. § 6 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1, 300,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

  2.  Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204,00 €. Für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 900,00 €. Werden neben Kampfhunden oder gefährlichen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Hierbei bleiben Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen die-nen und steuerfreie Hunde (§ 7) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 8) außer Betracht.

  3. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 8 Abs. 1 beträgt das 1-fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

  4. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für Hunde, die zur Bewachung von Gebäude gehalten werden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, 54,00 €. Dies gilt nur für den Ersthund, alle weiteren Hunde sind nach § 5 Abs. 1 zu besteuern.


§ 6
Kampfhunde / Gefährliche Hunde

Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, solange die Eigenschaft als Kampfhunde nicht durch eine Verhaltensprüfung gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgh widerlegt worden ist:
    - American Staffordshire Terrier
    - Bullterrier
    - Pit Bull Terrier

  2. Kampfhunde gemäß § 1 Abs, 3 PolVOgh, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als in Ziffer 1 genannten Hunden, wenn durch eine Verhaltensprüfung gem. § 1 Abs. 4 PolVOgh festgestellt worden ist, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt. Hierzu gehören insbesondere:
    - Bullmastiff
    - Staffordshire Bullterrier
    - Dogo Argentino
    - Bordeaux Dogge
    - Fila Brasileiro
    - Mastin Espanol
    - Mastino Napolitano
    - Mastiff
    - Tosa Inu

  3. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die, ohne Kampfhund zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde,
    a) die bissig sind,
    b) in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
    Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich u. a. aus den Erkenntnissen und Feststel-lungen der Ortspolizeibehörde.

  4. Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr gefährlich ist, kann vom Hunde-halter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nach-weisbarer Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie“ oder „Verhaltenstherapie“ erstellt wurde, oder durch andere vergleichbare Nachweise erbracht werden.


§ 7
Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B”, “BL”, “AG” oder “H” be-sitzen,
    2.Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
    3.Hunden, die eine Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine gleichgestellte Prüfung für
    4. - Nachsuchen und/oder
        - Feld und Wald
    5.- Wasser
        - Bewegungsjagd
    6. - Baujagd
    - ASP-Kadaverspürhunde
    bestanden haben und Hunden, die als Spürhunde (Mantrailerhunde) oder Herden-schutzhunde ausgebildet sind und mindestens in dieser Funktion überwiegend im Einsatz sind. Der Nachweis muss erbracht werden

§ 8
Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

  2. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden i.S. von § 6.

§ 9
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

  1. (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1, diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

  2. Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn:
    1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
    2. in den Fällen des § 8 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.
    3. In den Fällen des § 7 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Mona-ten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg ab-gelegt wurde.
  3. Für Kampfhunde im Sinne des § 6 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

§ 10
Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

  2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3, ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

  3. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 11
Anzeigepflicht

  1. (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung, oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Wolfach unter Angabe der Hunderasse, schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden und gefährlichen Hunden nach § 6 sind bei Kreuzungen auch die Rasse des Vater- und Muttertieres anzuzeigen.

  2. Endet die Hundehaltung, oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

  3. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

  4. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 12
Hundesteuermarken

  1. Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hunde-steuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

  2. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt Wolfach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

  3. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

  4. Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

  5. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

  6. Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 2,50 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar ge-wordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzuge-ben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiederge-fundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 11 oder 12 zuwiderhandelt.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung- vom 15. Dezember 2010 außer Kraft.

Wolfach, den 13. Dezember 2023

gez.
Thomas Geppert
Bürgermeister


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Wolfach geltend gemacht worden ist; der Sachtverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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