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Giebel des Rathauses in Wolfach
20.12.2021

Corona-Maßnahmen erneut verschärft -
neue Corona-Verordnung zum 20.12.2021

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Freitag, 17.12.2021, die Corona-Verordnung angepasst. Damit setzt die Landesregierung die Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund um. Die geänderte Corona-Verordnung tritt am 20.12.2021 in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

• Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:

  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben - dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.

  • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.

  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.


• Anpassung der Kontaktbeschränkungen

In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte bei denen eine nicht-geimpfte und nicht-genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.

In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.

• Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II

Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).

• Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Ein negativer Schnelltest ist ausreichend.

• Zwischen dem 31.12.2021, 15.00 Uhr, und dem 01.01.2022, 9.00 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.

• In den Alarmstufen gilt ab dem 01.01.2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Die CoronaVO gilt zunächst bis zum 17.01.2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die Regelungen der CoronaVO auf einen Blick finden Sie hier.

Die gesamte Corona-Verordnung sowie die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

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