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Giebel des Rathauses in Wolfach
06.12.2021

Neue Corona-Verordnung ab dem 04.12.2021 - weiterhin Alarmstufe II

Nach der vergangenen Bund-Länder-Konferenz und angesichts der in Baden-Württemberg hohen Infektionszahlen und Intensivbettenbelegung verschärft die Landesregierung die Corona-Maßnahmen. Die neue Corona-Verordnung tritt am 04.12.2021 in Kraft. Das Land nutzt damit explizit die Spielräume, die der Beschluss der Bund-Länder-Runde für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.

  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Es sind jedoch nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.

  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen) gilt 2GPlus. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.

  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Liste des zur Grundversorgung zählenden Einzelhandels finden Sie hier.

  • In der Gastronomie gilt 2GPlus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.

  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.


Ausnahmen von 2GPlus: Geboosterte müssen keinen Test vorlegen

Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2GPlus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen - also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.

Weitere Ausnahmen zu 2G+ finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/

Kontaktbeschränkungen:

Die strengen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte von einem Haushalt plus maximal einer weiteren Person bleiben bestehen. Gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern soll zudem eine Teilnehmergrenze für geimpfte und genesene Personen bei privaten Feiern und Zusammenkünften von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich eingeführt werden. Bevor eine solche in Baden-Württemberg eingeführt werden kann, muss der Bund jedoch noch die Voraussetzungen schaffen.

Weitergehende lokale Beschränkungen:

In Hotspot-Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 500 gelten weiter nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte.
Eine Übersicht über die Corona-Regelungen finden Sie hier.

Die wichtigsten Fragen zu den neuen Maßnahmen werden auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg beantwortet: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Allgemeine Informationen rund um das Thema Corona sowie die Corona-Verordnungen erhalten Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/

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