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Giebel des Rathauses in Wolfach
20.05.2021

Lockerungen im Ortenaukreis ab dem 20. Mai

Sieben-Tage-Inzidenz seit fünf Werktagen unter 100

Das Robert-Koch-Institut hat am Dienstag, 18. Mai, einen Sieben-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner von 61,3 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Landkreis den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Die Bundesnotbremse tritt außer Kraft. Die Regelungen der neuen Corona-Verordnung des Landes gelten ab Donnerstag, 20. Mai, die Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren vorsehen.

Nach mehr als sechs Monaten Lockdown dürfen unter anderem Restaurants und Hotels wieder öffnen, auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind unter Auflagen wieder erlaubt. „Das ist eine gute Nachricht, endlich können wir ist nach vielen Monaten tiefgreifender Einschränkungen erste Schritte in Richtung Normalität gehen“, wird Landrat Frank Scherer in einer Pressemitteilung des Kreises zitiert. Er bedankte sich bei den Menschen im Kreis für das solidarische Miteinander und disziplinierte Durchhaltevermögen in dieser schwierigen Zeit.

Was ist erlaubt?

Am 18. Mai lag die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100. Damit gelten ab Donnerstag, 20. Mai 2021, folgende Regelungen der

Öffnungsstufe 1:

  • Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.

  • Die Gastronomie darf zwischen 6:00 und 21:00 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 an-gefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21:00 und 6:00 Uhr erlaubt.

  • Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

  • Kurse in Volkhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.

  • Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.

  • Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.

  • Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.

  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.

  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.

  • Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs-, Tanz- und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.

  • Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.

  • Der bisher geschlossene Einzelhandel darf Einkaufen mit Termin - „Click & Meet“-Regelung - anbieten. Dabei ist die Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

  • Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- beziehungsweise Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die Sieben-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.

  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.

  • Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von bis 20 Personen genutzt werden.

  • Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen.

  • Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.


Für alle Einrichtungen gelten grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl vorgesehen, Personen oder Flächenbegrenzung.

Nachweis über Status

Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis möglich. Als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen. Genesen ist eine Person, welche einen Nachweis einer bestätigten Infektion vorlegen kann. Dies erfolgt durch einen PCR-Test bestätigte Infektion. Die genesene Person darf keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

Als Testnachweis gilt ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs durchgeführten Testung, zum Beispiel in einem der vielen Testzentren im Ortenaukreis. Eine Übersicht gibt es auf der Internetseite des Ortenaukreises: www.ortenaukreis.de

Künftige Öffnungsschritte

Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten im Ortenaukreis dann in Kraft, wenn 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte festgestellt werden können. Sie treten direkt am Tag nach der Bekanntmachung des Kreises in Kraft.

Wird der Sieben-Tage-Inzindenzwert von 100 an drei Tagen in Folge überschritten, gelten die Öffnungsschritte nicht mehr und die Bundesnotbremse tritt wieder in Kraft.

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