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Giebel des Rathauses in Wolfach
19.03.2020

Informationen zur neuen Rechtsverordnung der Landesregierung ab 18.03.2020

Die Landesregierung hat eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.

Die Verordnung ist am 18. März 2020 in Kraft getreten.

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 18. März 2020.

Die Verordnung finden Sie hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/200317_StM_VO_IfSG_Corona.pdf

Um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen. Dabei gelten unter anderem folgende Regelungen:

Offen bleiben

• Einzelhandel für Lebensmittel,
• Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste,
• Getränkemärkte,
• Apotheken,
• Sanitätshäuser,
• Drogerien,
• Tankstellen,
• Banken und Sparkassen,
• Poststellen,
• Frisöre, Reinigungen, Waschsalons,
• der Zeitungsverkauf,
• Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
• Hofläden und Raiffeisenmärkte

Diese Verkaufsstellen können jetzt auch am Sonntag und Feiertag geöffnet werden.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.

Gaststätten

  • Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt.
  • Vom Verbot ausgenommen sind allerdings Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
    • die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
    • Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
  • Die Gaststätten dürfen frühestens ab 06:00 Uhr geöffnet und müssen spätestens ab 18:00 Uhr geschlossen werden.

Beherbergungsbetriebe

Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur noch zu „notwendigen“ und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
Nach momentaner Einschätzung dürfen also Touristen/Urlauber definitiv nicht mehr beherbergt werden, beispielsweise Geschäftsreisende und Monteure jedoch schon.

Für eine genauere Bewertung fehlt es derzeit noch an konkreteren Ausführungshinweisen.

Der Betrieb folgender Einrichtungen wird untersagt:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
  • Volkshochschulen und Jugendhäuser,
  • öffentliche Bibliotheken,
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.


Veranstaltungen

Ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl sind untersagt:

  • alle Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  • alle sonstigen Veranstaltungen.

An den öffentlichen Sportstätten, Spiel- und Bolzplätzen auf unserer Gemarkung wurden Hinweisschilder über deren Sperrung sowie teilweise ergänzend Absperrband angebracht.

Im Interesse der Vermeidung bzw. Verlangsamung der Corona-Ausbreitung appellieren wir dringend an Sie, das Nutzungsverbot zu beachten.

Die von den Einschränkungen betroffenen Ladengeschäfte, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe wurden/werden durch die Stadtverwaltung umgehend und direkt informiert.

Die Ortspolizeibehörde und der Polizeivollzugsdienst sind mit der Kontrolle und Ahndung der Einhaltung der Rechtsverordnung beauftragt.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen als Straftat und nicht als einfache Ordnungswidrigkeit eingestuft sind.

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