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Giebel des Rathauses in Wolfach
25.06.2020

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) – Zuschussprogramm 2021

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat am 15.05.2020 das Jahresprogramm 2021 zum ELR ausgeschrieben:

1. Grundsätzliches

Seit 25 Jahren ist das ELR in Baden-Württemberg das zentrale Strukturentwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum. Mit seinen vier Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen bietet das ELR den Kommunen ein Förderangebot bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen. Ziele des ELR sind, die ökologische und soziale Modernisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen, den demographischen Veränderungsprozess zu gestalten und die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur zu erhalten.

2. Förderschwerpunkte 2021

Förderschwerpunkt Grundversorgung

Der Förderschwerpunkt Grundversorgung hat weiterhin hohe Priorität. Projekte aus diesem Förderschwerpunkt erhalten einen Fördervorrang. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien sind wichtige Einrichtungen zur Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte, Physiotherapeuten und Handwerksbetriebe zählen.

Sonderlinie Dorfgastronomie

Mit dem Programmjahr 2020 wurde die Sonderlinie Dorfgastronomie neu in das ELR eingeführt. Aktuell beschäftigen die zahlreichen Schließungen von Gaststätten sowie die fehlenden Einkaufs-möglichkeiten viele Gemeinden und Bürger. Mit der Sonderlinie, die auch im Jahresprogramm 2021 gilt, sollen gastronomische Betriebe im Ländlichen Raum noch stärker als bisher bei erforderlichen Investitionen unterstützt werden, denn die Gastronomie dient besonders im Ländlichen Raum nicht nur der Versorgung und Verpflegung der Bevölkerung, sondern ist für die Menschen vor Ort auch wichtiger Treffpunkt für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen. Dorfgasthäuser sind ein Kulturgut, das erhalten werden muss. Sie stärken die Lebensqualität und Vitalität unserer Dörfer.

Innen- und Ortskernentwicklung

Der Bedarf an zeitgemäßem, bezahlbarem Wohnraum ist weiterhin hoch. Etwa die Hälfte der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird auch in diesem Programmjahr wieder für den Schwerpunkt "Innenentwicklung/Wohnen" eingesetzt. Dieser Förderschwerpunkt umfasst neben privaten Wohnbaumaßnahmen u.a. auch die kommunale Verbesserung des Wohnumfeldes. Im Fokus steht die innerörtliche Nachverdichtung, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern.

Förderfähig sind sowohl durch den Antragsteller oder Verwandte ersten und zweiten Grades eigengenutzte Wohnungen (Umnutzung, Modernisierung und Neubau) als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (Umnutzung und Modernisierung).

Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten. Eine Förderung ist hier nur nach den Vorgaben aus Nr. 6.3.3 ELR möglich.

Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Mietwohnungen zur Fremdnutzung in Neubauvorhaben (Nr. 5.4 ELR), d. h. die nicht durch Umnutzung bestehender Bausubstanz entstehen.

Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Mit dem ELR sollen zudem bioökonomiebasierte Bauweisen gefördert werden. Dazu zählt die Anwendung ressourcenschonender, CO2 bindender Baustoffe wie Holz. Beim überwiegenden Einsatz nachwachsender Rohstoffe - in der Regel dürfte das vor allem Holz sein -, wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht.

3. Verfahren

Aufnahmeanträge können ausschließlich von den Städten und Gemeinden gestellt werden, die dabei ihre Entwicklungsvorstellungen darlegen und die Einzelprojekte in diese einordnen müssen.

Grundstückseigentümer und Unternehmen, die an einer Antragstellung zum ELR im Jahr 2021 interessiert sind, wenden sich bitte bis spätestens 10. August 2020 an die Stadtverwaltung, Herrn Hauptamtsleiter Dirk Bregger, Tel. 07834/8353-36 oder dirk.bregger@wolfach.de.

In einem mehrstufigen Auswahlverfahrens (auf Gemeinde-, Landkreis-, Regierungsbezirk- und Landesebene) werden die kommunalen Aufnahmeanträge im Sinne eines landesweiten Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht.

Die Programmentscheidung fällt daher üblicherweise erst im Februar/März des Folgejahres. Auftragsvergaben vor Erhalt eines Förderbescheides sind zuschussschädlich.

Weitere Informationen zum ELR-Programm finden Sie unter der Internetadresse

https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx

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