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Giebel des Rathauses in Wolfach
25.01.2024


SATZUNG
über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit

Der Gemeinderat der Stadt Wolfach hat am 17.01.2024 aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) folgende Satzung beschlossen:

§ 1


Entschädigung nach Durchschnittssätzen für ehrenamtlich Tätige

  1. Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

  2. Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

    bis zu 2 Stunden 12,50 Euro

    von mehr als 2 Stunden bis zu 4 Stunden 25,00 Euro

    von mehr als 4 Stunden bis zu 6 Stunden 37,50 Euro

    von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 50,00 Euro.


§ 2


Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

  1. Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine Viertelstunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

  2. Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

  3. Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.


§ 3

Aufwandsentschädigung für Gemeinderäte

  1. Die Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle der Durchschnittssätze nach § 1 eine Aufwandsentschädigung.

  2. Diese wird gezahlt:

    1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 25,00 Euro
    2. als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 37,50 Euro

    Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen der Gemeinderatsgremien wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
    Besichtigungen/Ortstermine, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, sind mit dem Sitzungsgeld abgegolten.

  3. Die Grundbeträge und das Sitzungsgeld werden jeweils am Jahresende für das gesamte Jahr gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 Nr. 1 wird im Falle der Erkrankung und des Urlaubs eines Anspruchsberechtigten längstens drei Monate weitergezahlt.



§ 4

Aufwandsentschädigung für Stellvertreter des Bürgermeisters

  1. Der 1. Stellvertreter des Bürgermeisters erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Entschädigung von 300,00 Euro.
    Die weiteren Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für ihre Tätigkeit eine jährliche Entschädigung von 150,00 Euro.

  2. Bei Ausübung der Stellvertretung erhält der jeweilige Stellvertreter neben der Auf-wandsentschädigung nach Abs. 1 eine weitere Aufwandsentschädigung, die sich nach den Sätzen aus § 1 Abs. 2 bemisst.

  3. Die Entschädigung der Stellvertreter des Bürgermeisters wird jeweils am Jahresende für das gesamte Jahr gezahlt. Die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 1 wird im Falle der Erkrankung und des Urlaubs eines Anspruchsberechtigten längstens drei Monate weitergezahlt.



§ 5
Reisekostenvergütung

  1. Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach §§ 1, 3 und 4 auf Nachweis eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

  2. Gemeinderäte mit Wohnsitz in den Stadtteilen Kinzigtal und Kirnbach erhalten unabhängig davon eine jährliche Reisekostenpauschale wie folgt:

    a) Ortsteil Kinzigtal,
    • Bereiche Langenbach, Übelbach, Halbmeil 60,00 Euro
    • Bereiche St. Roman, Heubach, Grub 120,00 Euro

    b) Ortsteil Kirnbach
    • Bereich Kirnbach-Untertal 60,00 Euro
    • Bereich Kirnbach-Obertal 120,00 Euro



§ 6
Ersatz von Aufwendungen für entgeltliche Betreuung oder Pflege


Ehrenamtlich Tätige, die unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung und/oder Pflege von Kindern im Sinne des § 7 SGB VIII oder Angehörigen nach § 20 Abs. 5 LVwVfG Nachteile entstehen, die sie nur durch die Inanspruchnahme einer entgeltlichen Hilfskraft ausgleichen können, erhalten zusätzlich zu den in § 1 bis 5 geregelten Entschädigungen auf Nachweis einen Auslagenersatz bis zu einem Höchstbetrag von 15,00 Euro je angefangener, notwendiger Betreuungs-/Pflegestunde.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 13. Dezember 2006 außer Kraft.

Wolfach, den 17. Januar 2024

gez.

Thomas Geppert
Bürgermeister

Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind.

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