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Giebel des Rathauses in Wolfach
29.04.2021

Bundes-Notbremse greift ab dem
24. April 2021:
diese Regeln gelten jetzt im Ortenaukreis

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23.04.2021 die Corona-Verordnung erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 24.04.2021, und sind an die einheitlichen Vorgaben der Bundes-Notbremse angepasst.

Im Ortenaukreis beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz derzeit „162,4“ (Stand 25.04.2021, 16.00 Uhr; Landesgesundheitsamt). Folgende Regelungen gelten daher im Ortenaukreis und damit auch in Wolfach:

  • Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr:
    In Baden-Württemberg galt bisher eine Ausgangssperre von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Mit Anpassung der Corona-Verordnung gilt diese nun ab 22.00 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist somit nur aus zwingenden Gründen gestattet. Hierzu zählen u.a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr und Rettungsdienst; die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Erlaubt ist auch die Versorgung von Tieren (Gassi gehen) und der Besuch religiöser Veranstaltungen und die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien. Außerdem ist zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr Joggen und Spazierengehen alleine erlaubt.

  • Kontaktbeschränkungen (Absenkung der Altersgrenze bei Kindern): Treffen im privaten oder öffentlichen Raum sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Jedoch hat der Bund die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (zuvor: einschließlich 14 Jahre).

  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen mit einem angemessenen Schutz- und Hygienekonzept geöffnet werden. Der Besuch ist mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest möglich.

  • Die zu schließenden Ladengeschäfte dürfen weiterhin inzidenzunabhängig Abholangebote und Lieferdienste (Click&Collect) anbieten. Click&Meet ist solange möglich, bis die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 150 überschreitet.

  • Die Abholung und Lieferung von bestellten Speisen und Getränken ist weiterhin erlaubt.

  • Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten ist allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; auf weitläufigen Sportanlagen, wie etwa Golf- oder Reitplätzen dürfen auch mehrere Personen oder verschiedene Gruppen Sport ausüben, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

  • Friseurbetriebe und Einrichtungen der Fußpflege dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass eine Maske (FFP 2 oder vergleichbar) getragen und vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein negativer Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorgelegt wird.

  • Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie etwa Saunen, Solarien, Badeanstalten und Fitnessstudios ist untersagt.

  • Ebenso ist die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Museen und Ausstellungen untersagt.

  • Der Betrieb von Gaststätten ist untersagt.

  • Die Zurverfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken ist untersagt.


Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn die Schwelle von 100 an fünf aufeinanderfol-genden Tagen unterschritten wird. Hierüber informiert das Landratsamt Ortenaukreis auf der Homepage unter https://www.ortenaukreis.de/Informationen-zu-CORONA-Kreisimpfzentren/

Einen Überblick über die weiteren Regelungen der Corona-Verordnung finden Sie hier:

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