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Giebel des Rathauses in Wolfach
29.12.2022

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Stadt Wolfach am 21.12.2022 folgende Betriebssatzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

  1. Die Abwasserbeseitigung der Stadt Wolfach wird unter der Bezeichnung „Städtische Abwasserbeseitigung“ als Eigenbetrieb geführt.

  2. Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Entwässerungssatzung (sowie der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben) den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich aufgrund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen.

  3. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.


§ 2 Gemeinderat


(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind.

(2) Weiter entscheidet der Gemeinderat über:

1. die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

3. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,

4. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung des Eigenbetriebs, die Beteiligung des Eigenbetriebs an wirtschaftlichen Unternehmen sowie den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen sowie über die Übernahme weiterer Aufgaben,

5. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs oder von wirtschaftlichen
a. Unternehmen, an denen der Eigenbetrieb beteiligt ist,

6. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten,

7. Darlehenshingaben in allen Fällen (auch die Gewährung von Darlehen an die Stadt),

8. die Bewilligung von nicht im Wirtschaftsplan enthaltenen Freigebigkeitsleistungen und die Annahme von Schenkungen je über 2.500 Euro,

9. die Einbringung städtischer Grundstücke in das Sondervermögen des Eigenbetriebs sowie den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstückegleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt,

10. die Planung und die Ausführung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, wenn das Vorhaben einen Aufwand von mehr als 40.000 Euro verursacht,

11. den Verzicht auf fällige Ansprüche des Eigenbetriebs und die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn der Anspruch im einzelnen 5.000 Euro übersteigt,

12. den Abschluss von Verträgen, die für die Stadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,

13. die Bestellung von Vertretern in die Organe von Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist,

14. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt,

15. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, die Verwendung der nach § 14 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz eingeplanten Finanzierungsmittel,

16. die Entlastung der Betriebsleitung.

(3) Anträge an den Gemeinderat in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nicht vom Betriebsausschuss vorberaten worden sind, müssen diesem zur Vorberatung überwiesen werden.


§ 3 Betriebsausschuss


(1) Für Angelegenheiten des Eigenbetriebs wird ein beschließender Betriebsausschuss gebildet.

(2) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Verwaltungsausschuss wahr.

(3) Der Vorsitzende kann sachverständige Bedienstete des Eigenbetriebs zu den Sitzungen des Betriebsausschusses laden.

(4) Der Betriebsausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(5) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist, über:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Wirtschaftsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 15.000 Euro, aber nicht mehr als 40.000 Euro beträgt,

2. die Planung von Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 15.000 Euro, aber nicht mehr als 40.000 Euro beträgt,

3. die Bewilligung von nicht im Wirtschaftsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen, die Annahme von Geschenken, den Verzicht auf Forderungen und Ansprüchen von mehr als 1.500 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro je Einzelfall,

4. Verträge über die Nutzung von Grundstücken mit einem Jahreswert von mehr als 2.500 Euro aber nicht mehr als 10.000 Euro je Vertrag,

5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro,

6. die Zustimmung von Planüberschreitungen und Planabweichungen im Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm und die Zustimmung von erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen des Erfolgsplanes, sofern sie nicht unabweisbar sind, von mehr als 7.500 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro,

7. die Einstellung, Ernennung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten ab der Entgeltgruppe 1 bis 9b und von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 10,

8. den Abschluss von Versicherungsverträgen, wenn die Jahresprämie 15.000 Euro überschreitet,

9. den Abschluss von Ingenieur- und Architektenverträgen, wenn das Honorar voraussichtlich 15.000 Euro je Vertrag überschreitet.

(3) Wird der Betriebsausschuss wegen Befangenheit seiner Mitglieder beschlussunfähig, so entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat.


§ 4 Betriebsleitung


(1) Der Gemeinderat bestellt für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitung besteht aus dem Fachbeamten für das Finanzwesen.

(3) Dem Betriebsleiter obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidungen in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, laufende Netzerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

(4) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(5) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil, sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.
(6) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit dieser nicht für einzelne Fälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(7) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat insbesondere

1. regelmäßig halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Finanzplanes zu berichten,
2. unverzüglich zu berichten, wenn

a) unabweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten sind, erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss,

b) Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm
geleistet werden müssen oder sonst vom Liquiditätsplans mit Investitionsprogramm abgewichen werden muss.

(8) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben.

(9) Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.


§ 5 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital


(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(2) Der Eigenbetrieb arbeitet ohne Stammkapital.


§ 6 Aufgaben des Bürgermeisters


(1) In dringenden Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Satzung in der Zuständigkeit eines Gremiums sind, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gremiums. Die Entscheidung und ihre Gründe sind dem sonst zuständigen Gremium unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben zu sichern und Missstände zu bereinigen.


§ 7 Inkrafttreten


Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung vom 18.Juli 2001 außer Kraft.


Wolfach, den 21.12.2022

gez.

Thomas Geppert
Bürgermeister


Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Wolfach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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