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Giebel des Rathauses in Wolfach
25.02.2021

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 286 Schwarzwald-Baar über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 08. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2769) den 26. September 2021 als Wahltag bestimmt.

Die Durchführung der Bundestagswahl richtet sich nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) und nach der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328).

Auf Grund von § 32 BWO fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 286 Schwarzwald-Baar auf.

Dazu weise ich auf Folgendes hin:

1. Wahlvorschlagsrecht

1.1 Kreiswahlvorschläge können eingereicht werden von

1.1.1 Parteien;

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 2021 bis 18.00 Uhr, dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss auf Grund der Beteiligungsanzeige ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BWG). Der Bundeswahlleiter hat seinen Sitz im Statistischen Bundesamt, Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden (Tel.: 0611/75-4863, Telefax: 0611/72-4000, E-Mail: post@bundeswahlleiter.de.

Die Anzeige muss den Namen der Partei, unter der sie sich beteiligen will, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Beteiligungsanzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden (§ 18 Abs. 2 BWG).


1.1.2 mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (nachstehend als „andere Kreiswahlvorschläge" bezeichnet).

1.2 Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines/einer Bewerbers/Bewerberin ent“ halten. Jede/r Bewerber/in kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat (Anl. 15 BWO); die Zustimmung ist unwiderruflich.

1.3 Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter dem/der Vorsitzenden oder seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist (vgl. Nr. 3.1) nachweist, dass der Landeswahlleiterin eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.

1.4 Kreiswahlvorschläge von Parteien, die weder im Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4.

1.5 Andere Kreiswahlvorschläge (vgl. oben Nr. 1.1.2) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anl. 14 BWO). Dabei haben die drei ersten Unterzeichner/innen ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (Anl. 13 BWO). Im Übrigen vgl. unten Nr. 4.4.

1.6 Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

2. Aufstellung von Parteibewerber(n)/innen

2.1 Ais Bewerber/in einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied in einer anderen Partei ist und in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Jede/r stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer/in ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerber(n)/innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Auf § 21 BWG wird verwiesen. Im Übrigen gilt die Parteisatzung (Wahl der Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Verfahren der Bewerberwahl).

2.2 Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des/der Bewerber(s)/in mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen (Anl. 17 BWO). Hierbei haben der/die Leiter/in der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer/innen gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen zur Bewerberaufstellung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BWG beachtet worden sind (Anl. 18 BWO). Vordrucke hierfür werden von mir kostenfrei zur Verfügung gestellt.

2.3 Für Präsenzveranstaltungen wird auf die Corona-Verordnung der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Diese ist unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung abrufbar.

2.4 Auf der Grundlage von § 52 Abs. 4 BWG hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Fleimat die Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der C0VID-19-Pandemie vom 28. Januar 2021 erlassen (Covid- 19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung, BGBl. I S. 115). Nach § 5 dieser Verordnung können die jeweiligen Versammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. § 6 der Verordnung sieht alternativ ein schriftliches Verfahren vor. § 7 der Verordnung ermöglicht für die Schlussabstimmung die Nutzung von Urnen- oder Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl. Einzelheiten zur Bewerberaufstellung nach der Covid- 19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung können dem Verordnungstext (abrufbar unter https://www.bundeswahlleiter.de/dam/icr/00845cdd-4b57-4336-b850-30e0e19dc9c9/covid-19-wahlbewerberaufstellunqsverordnunq.pdf) sowie den Flinwei- sen zur Anwendung der Covid-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung des Bundeswahlleiters, die unter dem Link https://www.bundeswahlleiter.de/dam/icr/3798f833- 2590-4843-9a7d-6e17de63c0f2/btw21 hinweise-covid-19-wahlbewerberaufstellungs-vo.pdf abrufbar sind, entnommen werden.

3. Frist für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge

3.1 Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 19. Juli 2021, 18.00 Uhr bei dem unterzeichnenden Kreiswahlleiter schriftlich einzureichen (§ 19 BWG). Die Kreiswahlvorschläge werden auch während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters entgegengenommen.

Genaue Anschrift:

Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters, Am Hoptbühl 2, 78048 Villingen-Schwenningen (Zimmer 128 oder 129)

3.2 Später eingehende Kreiswahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden. Es genügt nicht, wenn sie vor diesem Zeitpunkt zwar zur Post aufgegeben, bei dem Kreiswahlieiter aber noch nicht eingegangen sind.

4. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

4.1 Die Kreiswahivorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Sie müssen den Namen der einreichenden Partei (bei Verwendung einer Kurzbezeichnung auch diese) bzw. - bei anderen Kreiswahlvorschlägen - deren Kennwort enthalten.

4.2 Die Bewerber/innen müssen mit Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) genau bezeichnet sein.

4.3 In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift angegeben werden. Wenn dies fehlt, gilt der/die erste Unterzeichnende des Kreiswahlvorschlags als Vertrauensperson und der/die zweite als stellvertretende Vertrauensperson.

Es wird empfohlen, auch anzugeben, wie die Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter/innen telefonisch und per E-Mail zu erreichen sind.

4.4 Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften ausschließlich auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, welche von mir ausgegeben werden. Bei der Anforderung der Formblätter nach Anlage 14 BWO oder einer entsprechenden Druckvorlage oder der elektronischen Bereitstellung sind Familienname, Vornamen, Anschrift (Hauptwohnung) des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien sind außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des/der Bewerbers/Bewerberin in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen.

Damit meine Geschäftsstelle die Angaben zum Datenschutz auf der Rückseite des amtlichen Formblatts nach Anlage 14 BWO vor Ausgabe des Formblatts vollständig ausfüllen kann, bitte ich darum, bei der Anforderung des Formblatts nach Anlage 14 BWO die Kontaktdaten der für die Datenverarbeitung zuständigen Stelle des Wahlvorschlagträgers anzugeben.

Neben der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift und dem Tag der Unterzeichnung sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des/der Unterzeichners/Unterzeichnerin auf dem Formblatt anzugeben. Die Wahlberechtigung des/der Unterzeichners/in im betreffenden Wahlkreis muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der/die Unterzeichner/in in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, auf dem Formblatt oder gesondert zu erbringen; gesonderte Bescheinigungen sind bei Einreichung des Kreiswahlvorschiags mit den zugehörigen Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

Jede/r Wahlberechtigte kann nur einen Kreiswahivorschlag unterzeichnen; unterzeichnet jemand mehrere Kreiswahlvorschläge, so sind alle seine/ihre Unterschriften auf allen weiteren später zur Bescheinigung des Wahlrechts eingereichten Wahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

4.5 Dem Kreiswahivorschlag müssen beigefügt werden:

  • die Zustimmungserklärung des/der vorgeschlagenen Bewerbers/Bewerberin nach dem Muster der Anlage 15 BWO;
  • die Wählbarkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oder, bei Bewerbern/Bewerberinnen mit Auslandswohnsitz, des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat, nach dem Muster der Anlage 16 BWO;
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (vgl. oben Nr. 2.2) nach dem Muster der Anlage 17 BWO (im Falle eines Einspruchs auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung) mit den Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO;
  • bei Kreiswahlvorschiägen, die von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten mit den Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen entweder auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschriften selbst oder als gesonderte Bescheinigung nach der Anlage 14 BWO.

4.6 Die vorstehend genannten Vordrucke werden auf Anforderung - auf Wunsch auch elektronisch - kostenlos von mir zur Verfügung gestellt.

5. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen

5.1 Nach Einreichung können Kreiswahlvorschläge durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten Unterzeichneter Kreiswahivorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner/innen durch persönliche handschriftliche Erklärung zurückgenommen werden.

5.2 Für die Änderung von Kreiswahlvorschlägen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist nur bei Tod oder Wählbarkeitsverlust des/der Bewerbers/Bewerberin möglich ist, gilt Nr. 5.1 Satz 1 entsprechend. Mängel können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch bei an sich gültigen Wahlvorschlägen, nicht jedoch bei Mängeln nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ~ 5 BWG behoben werden.

5,3 Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, die am 30. Juli 2021 erfolgen wird, ist jede Zurücknahme, Änderung oder Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

6. Sonstiges

6.1 Es wird empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit bei eventuellen Mängeln der Kreiswahlvorschlag nach Möglichkeit noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend berichtigt bzw. ergänzt werden kann.

6.2 Anfragen über sonstige Einzelheiten oder wegen Zweifeln bei der Aufstellung und Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können direkt an meine Geschäftsstelle (siehe Nr. 3.1) gerichtet werden.

6.3 Alle Personenangaben beziehen sich auf männliche, weibliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen.

Villingen-Schwenningen, 25. Februar 2021

Sven Hinterseh
Kreiswahlleiter