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Giebel des Rathauses in Wolfach
13.08.2020

Bekanntmachung wasserrechtlicher Vorhaben

Das Regierungspräsidium Freiburg beantragt die Planfeststellung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Kinzig im Bereich Wolfach-West.

Das Landratsamt Ortenaukreis führt als zuständige Untere Wasserbehörde das Planfeststellungsverfahren durch.

Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) liegen für die Dauer eines Monats während der Sprechzeiten, beginnend vom 17. August 2020 bis einschließlich 21. September 2020 bei der Stadt Wolfach, Hauptstraße 41, 77709 Wolfach,
Zimmer-Nr. 41, 4. OG während der Dienststunden (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme durch jedermann öffentlich aus.

Der Antrag und die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Wolfach unter https://www.wolfach.de/Wirtschaft/Bauen-Wohnen/Hochwasserschutz einsehbar.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadt Wolfach oder beim Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, Zimmer Nr. 265 A, 77652 Offenburg schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Antrag, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Antrag mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert.

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Wir weisen darauf hin:

  1. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch entsprechend für Stellungnahmen der Vereinigungen. Der Einwendungsausschluss be-schränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beziehen, nur auf das bekanntgemachte Verwaltungsverfahren.

  2. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Landrat-samt Ortenaukreis oder bei der Stadt Wolfach maßgeblich. Dies gilt auch für Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einzulegen.

  3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

  4. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

    - können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

    - kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Offenburg, den 13. August 2020


Landratsamt Ortenaukreis

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