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Giebel des Rathauses in Wolfach
28.12.2023

Allgemeinverfügung der Stadt Wolfach
über ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

ALLGEMEINVERFÜGUNG

Die Stadt Wolfach erlässt auf Grundlage § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

  1. Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 -ehemals Klasse II- (Kleinfeuerwerk, z.B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien etc.) ist am 31.12.2023 und am 01.01.2024 im Bereich rund um den Klausenbauernhof in Wolfach, Gemarkung Kinzigtal, Flurstücknr. 290/0 verboten. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung.

  2. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

  3. Zuwiderhandlungen können nach § 46 Ziff. 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10.09.2002 (BGBl. I S. 3518) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungs-verfahrensgesetz (LVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:

Bei dem Klausenbauernhof in Wolfach, Gemarkung Kinzigtal handelt es sich um einen denkmalgeschützten sowie um einen der ältesten Schwarzwaldhöfe mit einem historischen Reetdach. Aufgrund der erhöhten Brandgefahr in der näheren Umgebung von Reetdachhäusern ist das Böllern und Abbrennen von Raketen der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind) gemäß der geltenden Ersten Sprengstoffverordnung untersagt.

In einem brennenden Zustand schirmt das Reetdach aufgrund seines konstruktionsbedingten Dachaufbaus die darunter liegenden Schichten gegen Wasser oder andere Löschmittel ab und erschwert bzw. verhindert dadurch das Gelingen einer
Löschmaßnahme. Ein Reetdachbrand führt daher in den meisten Fällen zu einem totalen Niederbrennen des Gebäudes.

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Schutzobjekte einer solchen Anordnung sind besonders brand-empfindliche Gebäude oder Anlagen (worunter auch Gebäude mit einem Reetdach zählen) und Schutzziel ist die Verhütung von Bränden durch pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2. Aufgrund der rund 600m² Stroh auf dem Reetdach des Klausenbauernhof, sowie zusätzlichen 100m² Stroh auf einem der dortigen Speicher ergibt sich ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes.

Das Schutzziel von denkmalgeschützten Gebäuden, wie es auch der Klausenbauernhof ist, besteht darin, das Kulturdenkmal durch eine möglichst weitgehende Erhaltung seiner Substanz, seines Erscheinungsbildes sowie seiner sonstigen denkmalbestimmenden Eigenschaften zu bewahren. Zu diesem Erhalt können Brandschutzmaßnahmen im Sinne der Schutzziele des Brandschutzes an denkmalgeschützten Gebäuden helfen.

Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, einen Brand des denkmalgeschützten Schwarzwaldhofes mit Reetdach durch Gegenstände der Kategorie F2 zu verhindern. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Schließlich ist das Abbrennverbot auch angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) eingreift, während das geschützte Rechtsgut Eigentum (Artikel 14 GG) einen von der Verfassung gegebenen hohen Rang beansprucht. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen in Wolfach abgefeuert und abgebrannt werden.

Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Der Abwehr der durch das Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände ausgehenden Gefahren rund um den Klausenbauernhof in Wolfach, Gemarkung Kinzigtal kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz des denkmalgeschützten Schwarzwaldhofes ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen. Dabei überwiegt das Interesse, dass das Gebäude sowie die Eigentümer vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Wolfach, Hauptstraße 41, 77709 Wolfach, oder dem Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg, Widerspruch einlegen.

Hinweise:

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wolfach, 18. Dezember 2023


gez.
Thomas Geppert
Bürgermeister

k-erl.Lageplan AV Klausenbauernhof