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Giebel des Rathauses in Wolfach
21.04.2020

Aktuelle Informationen zur Schließung der Kindertageseinrichtungen und Schulen

Wolfach, 21.04.2020

Liebe Eltern,

sämtliche Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindergärten in Baden-Württemberg sind seit Dienstag, dem 17.03.2020, geschlossen, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern. Die Schließung wurde vom Land Baden-Württemberg bis einschließlich 03.05.2020 verlängert.

Die Stadt Wolfach kommt dieser Entscheidung nach. Die Grundschule, das SBBZ und die Realschule sowie die Kindertagesstätte Pfiffikus und der Kindergarten St. Laurentius bleiben zunächst weiterhin geschlossen.

Der Schulbetrieb in Baden-Württemberg startet am Montag, den 04.05.2020, allerdings zunächst schrittweise und stark eingeschränkt.

Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen, hier gibt es noch keine Entscheidung zu einem möglichen Termin eines Neustarts.

Notbetreuung

Ab dem 27.04.2020 wird es eine erweiterte Notbetreuung für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Tagespflegestellen sowie

für Schülerinnen und Schüler

  • der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 5 bis 7 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren


geben.

Kritische Infrastruktur

Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur arbeiten. Zur kritischen Infrastruktur zählen insbesondere

1. die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste,

2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,

3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvoll-zugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich ge-stellt werden,

4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,

5. Rundfunk und Presse,

6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr ein-gesetzt werden,

7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie

8. das Bestattungswesen.


Präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit

Darüber hinaus sind jetzt auch Kinder berechtigt, deren Eltern bzw. die oder der Alleinerziehende, außerhalb der Wohnung eine „präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit“ wahrnehmen und vom Arbeit-geber unabkömmlich gestellt sind. Hierzu ist vom Arbeitgeber eine entsprechende Unabkömmlichkeitsbescheinigung vorzulegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen genügt eine Eigenbescheinigung.

Weiterhin bedarf es der Erklärung beider Erziehungsberechtigten oder von der oder dem Alleinerziehenden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.


Betreuungskapazitäten

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,

  1. bei denen einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur tätig und unabkömmlich ist oder

  2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder

  3. die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Ziffern 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.


Zeitfenster

Die Notbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichts-/ bzw. Betreuungszeit und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen.

Sollten sie ihre berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur oder in einem präsenzpflichtigen Beruf ausüben, setzen sie sich bitte direkt mit den Einrichtungen in Verbindung. Dort erhalten Sie einen Anmeldebogen in dem Sie u. a. Angaben zur ausgeübten Tätigkeit machen müssen. Die Einrichtungen entscheiden daraufhin kurzfristig über Ihren Betreuungsantrag.

Alle anderen Eltern bitten wir, die Betreuung der Kinder weiterhin selbst zu organisieren. Bitte beachten sie hierbei, dass Großeltern insbesondere, wenn sie schon älter sind bzw. Vorerkrankungen oder einen nicht optimalen Gesundheitszustand haben, nicht als Betreuungs-personen für Kinder eingesetzt werden sollen.

Für die Notfallgruppen werden keine Busbeförderungen und kein Mittagessen eingerichtet. Bei Fragen stehen ihnen die Einrichtungen zur Verfügung.

Grundschule: www.herlinsbach.de
SBBZ: www.foerderschulewolfach.de
Realschule: www.realschule-wolfach.de

Wir wünschen Ihnen und Ihren Kindern in dieser außergewöhnlichen Zeit Kraft, Durchhalte-vermögen und vor allem, dass sie gesund bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Geppert
Bürgermeister

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