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Giebel des Rathauses in Wolfach
20.05.2021

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Wolfach (Satzung vom 29.10.1987) vom 21.04.2021

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4,11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Wolfach am 21.04.2021 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1
Entgelt

§ 7 erhält folgende Fassung:

„Der Abwasserzweckverband Hausach-Hornberg ist berechtigt, für die Einleitung von Abwässern aus Kleinkläranlagen und Gruben sowie Fettrückständen u.ä. Kostenersätze zu erheben.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wolfach, den 21. April 2021

gez.

Thomas Geppert
Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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