Hilfsnavigation

Giebel des Rathauses in Wolfach

Kinder- und Schulbetreuung nach der Corona-Verordnung vom 04. Juni 2021

Bei einer Inzidenz von über 100 gelten die Maßnahmen der „Bundesnotbremse“

Das bedeutet bei einer Inzidenz über 100 müssen Kindergärten grundsätzlich schließen. Für Eltern, die zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet. Dies gilt ebenfalls für Eltern mit Kindern in Grundschulen sowie in den Klassenstufen 5 – 7.

Die Schulen müssen laut der Bundesnotbremse in den Wechselunterricht übergehen. Steigt die Inzidenz auf 165 sind die Schulen verpflichtet die Schülerinnen und Schüler im Fernunterricht weiter zu beschulen.

Unabhängig von Öffnungsschritten gilt bei einer Inzidenz unter 100

Kindergärten dürfen im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geöffnet bleiben.

Grundschülerinnen und Grundschüler dürfen im Präsenzbetrieb ohne Abstand unterrichtet werden.

Alle anderen Klassenstufen aller Schulen werden im Wechselunterricht von Präsenz- und Fernunterricht beschult.

Für die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, können Sonderregelungen festgelegt werden. Das gilt für alle Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen.

Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die verpflichtende Durchführung von zwei Corona-Tests pro Woche für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen sowie Berufsschulen.

Bei Kita-Kindern werden Testungen empfohlen. Die endgültige Entscheidung, ob und in welchem Umfang Testungen von Kita-Kindern eingeführt werden, bleibt den Kommunen überlassen.

Die Testungen entfallen für Personen, welche ihre Impfungen oder eine Genesung nachweisen können.

Öffnungsschritt 1 wird möglich, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 festgestellt werden kann. Jedoch sind Test- und Hygienekonzepte zu beachten.

Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen dürfen unter Einhaltung der Abstandsregeln wieder geöffnet werden.

Nachhilfeunterricht ist lediglich bis zu 10 Schülerinnen und Schülern gestattet.

Zusätzlich dürfen Lernplätze im Freien für Lehrveranstaltungen von Hochschulen und Akademien bis zu 100 Personen mit Voranmeldungen genutzt werden.

An Kursen von Volkshochschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen innerhalb von Räumlichkeiten 10 Personen, im Freien sogar 20 Personen, teilnehmen. (Ausgeschlossen sind Tanz- und Sportkurse)

Steigt die Inzidenz innerhalb der 14 Tage nach Öffnungsstufe 1 nicht erneut an (Inzidenz unter 100) kann Öffnungsschritt 2 in die Wege geleitet werden. Die Test- und Hygienekonzepte sind weiter maßgeblich.

In Öffnungsschritt 2 dürfen Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien mit bis zu 250 Personen stattfinden.

Logo Stadt