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Giebel des Rathauses in Wolfach

Informationen für die örtlichen Vereine zu der aktuellen Corona-Verordnung sowie zur vorübergehenden Handhabung von Vereinsregularien

Die Staatsregierung Baden-Württemberg informiert unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/  umfassend über die jeweiligen Regelungen zu den Corona-Maßnahmen.

Wir haben aus den „FAQ“ im Internetauftritt der Staatsregierung https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ die vereinsrelevanten Neuerungen zusammengefasst:

Die neue Corona-Verordnung sieht eine Lockerung mit Öffnungsschritten im dreistufigen Verfahren vor:

1. Veranstaltungen


Definition:

Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Veranstaltungen sind derzeit grundsätzlich untersagt.

Ausnahmen:

Öffnungsschritt 1 (mit Test- und Hygienekonzept)
Kulturveranstaltungen wie Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos und ähnliches darf mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern im Freien stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

Öffnungsschritt 2 (mit Test- und Hygienekonzept)
Kulturveranstaltungen wie Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos und ähnliches darf mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern innen und außen mit 250 stattfinden.

Öffnungsschritt 3 (mit Test- und Hygienekonzept)
Kulturveranstaltungen wie Theater, Opern, Kulturhäuser, Kinos und ähnliches darf mit bis zu 250 Besucherinnen und Besuchern innen und außen mit 500 stattfinden.

2. Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen

Unabhängig von Öffnungsschritten
Ballett- und Tanzschulen schließen für den Publikumsverkehr. Kontaktarmes Training mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten ist erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.

Öffnungsschritt 1 (mit Test- und Hygienekonzept)
Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs-, Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.

Öffnungsschritt 2 (mit Test- und Hygienekonzept)
Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen dürfen bis zu 20 Schülerinnen und Schüler unterrichten. Test- und Hygienekonzepte werden vorausgesetzt.

3. Sport

Unabhängig von den Öffnungsschritten
Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten müssen grundsätzlich schließen. Außensportanlagen und Sportstätten im Freien können für kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten genutzt werden. Diesbezüglich hat bei städtischen Einrichtungen im Einzelfall zunächst eine Abstimmung mit der Liegenschaftsverwaltung, Frau Nicole Schmid, Tel. 07834/8353-26, zu erfolgen. Ausgenommen bleibt die Nutzung für den Spitzen- und Profisport sowie den Schulsport.

Trainings und Wettkämpfe dürfen nur noch im Profisport und dort nur noch ohne Zuschauer unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden.

Öffnungsschritt 1 (mit Test- und Hygienekonzept)
Erlaubt ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sowohl in Innen- als auch in Außensportanlagen. Kinder der beiden Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis 14. Geburtstag) zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Im Freien ist außerdem kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis 14. Geburtstag) erlaubt. Für die Betreuung von Kindergruppen dürfen so viele Aufsichtspersonen anwesend sein, wie es für die Aufsichtsführung notwendig ist. Sie zählen dabei nicht zur Gesamtpersonenzahl.

Zusätzlich ist im Freien kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Dies gilt allerdings nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis.

Die Regelung, dass mehrere Gruppen gleichzeitig Sport treiben dürfen, gilt nur für weitläufige Außensportanlagen, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Sportstätten in geschlossenen Räumen (wie Sporthallen) dürfen gleichzeitig nur mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten besucht werden. Kinder der beiden Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt.

Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen ist in keinem Fall erlaubt. Ausgenommen hiervon ist die Einzelnutzung von Toiletten. Die Toiletten dürfen jedoch nicht geteilt werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich begegnen.

Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

Öffnungsschritt 2 (mit Test- und Hygienekonzept)
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, Sportstätten und Sportstudios innen und außen erlaubt, sofern eine Person pro 20 m² gewährleitet werden kann.

Spitzen- und Profisportveranstaltungen sind innen und außen mit maximal 250 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

4. Vereinsregularien

Mit § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurde eine Ausnahmeregelung zur Amtszeit von Vereinsvorständen sowie die Möglichkeit einer elektronischen oder schriftlichen Mitgliederversammlungen geschaffen:

https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html

Auf Grund der aktuellen Gesundheitslage bestehen aus Sicht des Registergerichts Freiburg keine Bedenken gegen eine Verlegung der jährlichen Mitglieder- bzw. Generalversammlungen auf einen späteren Termin.

Eine in der Satzung angeordnete periodische Mitgliederversammlung muss das zuständige Organ -in der Regel ist dies der Vereinsvorstand- zwar grundsätzlich rechtzeitig einberufen; insoweit verbleibt ihm zwar kein Ermessen, allerdings besteht im Regelfall ein Schadensersatzanspruch des Vereins gegen ihn wegen unterlassener Einberufung nur bei schuldhaftem Handeln. Ein solches dürfte kaum anzunehmen sein, wenn im Interesse des Infektionsschutzes und nach staatlichem Appell bewusst entschieden wurde, die Veranstaltung zu verschieben und dies so auch kommuniziert wurde.

Zu etwaigen weiteren steuerlichen und/oder rechtlichen Aspekten in diesem Zusammenhang können von hier aus keine Aussagen getroffen werden.

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25.05.2021