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Giebel des Rathauses in Wolfach
23.09.2021

Parkverbote in der Stadt Wolfach

Vielen Autofahrern ist häufig gar nicht bewusst, dass das Parken und das Befahren vieler Straßenstellen grundsätzlich verboten sind. Dazu zählt auch unter anderem der Gehweg. Rollstuhlfahrer, Kinder und Passanten mit größeren Gegenständen wie z. B. Kinderwagen, benötigen ausreichend Platz auf dem Gehweg. Das Vorankommen wird durch widerrechtlich parkende Fahrzeuge behindert und sie müssen häufig auf die Straße ausweichen. Dies kann wiederum zu gefährlichen Situationen und im schlimmsten Fall sogar zu einem Unfall führen.

Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist das Parken in folgenden Bereichen unzulässig:

  • auf dem gesägten Pflaster in der Innenstadt

  • auf Gehwegen

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnitt-punkten der Fahrbahnkanten; hier soll das Ein- und Abbiegen erleichtert und Sichtbehinderungen vermieden werden.

  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, bzw. neben gekennzeichneten Parkflächen

  • vor Grundstücksein- und –Ausfahrten, Parkverbote vor Grundstücksein- und -ausfahrten gelten demnach auch, wenn der Bordstein zur Fahrbahn nicht abgesenkt ist.

  • in Engstellen. Der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum muss mindes-tens 3,10 m betragen, um freie Fahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste zu garantieren.

  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen

  • vor Bordsteinabsenkungen

  • auf Sperrflächen