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Giebel des Rathauses in Wolfach
25.11.2022

Aktuelles: Nicht vollumfänglich betreuter Schornsteinfegerbezirk

Es haben sich zahlreiche Bürgerinnen und Bürger aus dem betroffenen Kehrbezirk in dieser Angelegenheit an uns gewandt.

Gesetzliche Grundlage für das Schornsteinfegerwesen ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Danach sind die Eigentümer nach § 1 SchfHwG verpflichtet, Ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen.

Seit dem 1. Januar 2013 können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Damit wurde der Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks eingeführt und die bisherige Monopolstellung des im jeweiligen Kehrbezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters für die nicht hoheitlichen Aufgaben aufgelöst.

Das Landratsamt hat im Rahmen der Fachaufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister/-innen keine rechtliche Grundlage, einen bestimmten Schornsteinfeger dazu zu verpflichten, die nicht hoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten in dessen Kehrbezirk anzubieten bzw. durchzuführen.

Für die gemeldete Unzufriedenheit aktuell betroffener Bürgerinnen und Bürger über die momentane Situation haben wir Verständnis.

Wir haben uns deshalb an die Schornsteinfegerinnung Freiburg gewandt und um Unterstützung gebeten.

Nach unserer Kenntnis arbeitet die Schornsteinfegerinnung Freiburg bereits an einer Lösung, um den bisherigen Kunden des in Rede stehenden Schornsteinfegerbezirks außerhalb der hoheitlichen Tätigkeiten baldmöglichst eine Alternative anbieten zu können. Die Innung wird die Bevölkerung in Kürze über die örtliche Presse informieren.

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25.11.2022