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Giebel des Rathauses in Wolfach
23.04.2018

Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Wolfach / Oberwolfach; Teilplan Windkraft

 

§ 35 Abs. 1 Ziff. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sieht vor, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich als privilegiertes Bauvorhaben zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn der Bau einer Windkraftanlage den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes widersprechen würde.
Um die Ansiedlung von Windkraftanlagen auf den Wolfacher und Oberwolfacher Gemarkungen zu steuern, hat deshalb der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Wolfach - Oberwolfach am 26.07.2012 einstimmig beschlossen, dass in einem Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ Konzentrationszonen für die Ansiedlung von Windkraftanlagen festgelegt werden.

Mit 24 vorläufigen Suchräumen, die sich aus dem Windatlas ergaben, wurde das öffentliche Verfahren begonnen:

01-vorläufige Suchräume

Wenn in einem Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen für die Nutzung für Windenergie festgesetzt werden, sind die planenden Gemeinden nach dem Windenergieerlass verpflichtet, durch ein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept einen substantiellen Beitrag zur Nutzung der Windenergie zu erbringen. Für alle vorläufigen Suchräume wurden deshalb harte und weiche Tabukriterien durchgeprüft. Dazu zählen u.a. die Lage in Nationalparks, in Naturschutzgebieten, in Vogelschutzgebieten, innerhalb der Schutzradien um das Black Forest Observatory (BFO), innerhalb auerhuhnrelevanter Flächen der Kategorie 1, etc. Die ausreichende Windhöffigkeit wurde geprüft, ebenso Vorsorgeabstände zur Wohnbebauung.
Nach Prüfung dieser Kriterien wurde die Anzahl der Vorläufigen Suchräume bereits erheblich reduziert:

02-überarbeitete Suchräume

Viele weitere Belange waren vor der Festlegung der Konzentrationszonen zu prüfen. So wurden neben den Nachbargemeinden auch über 70 Fachbehörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zweimal in das Aufstellungsverfahren mit einbezogen. Auch die Öffentlichkeit wurde mit der Durchführung von mehreren Informationsveranstaltungen über die jeweiligen Planungsschritte informiert und konnte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und einer sechswöchigen Offenlage eigene Stellungnahmen abgeben. Obwohl das Baugesetzbuch hierzu verbindliche Abgabefristen vorsieht, wurden von den Gemeinderatsgremien auch Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger in den Abwägeprozess mit aufgenommen, die lange nach dem eigentlichen Fristablauf an die Verwaltungen geschickt worden waren.
Alle diese Stellungnahmen wurden von der Verwaltung gesammelt und zusammen mit dem Planungsbüro Fischer, Freiburg ausgewertet. Zudem wurde ein Abwägungsvorschlag für die Gemeinderatsgremien vorbereitet.

03-Belange

Beim Abwägevorgang haben die Gemeinderäte nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten, dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.

Nachdem der Wolfacher Gemeinderat am 27.02.2018 und 11.04.2018 und der Oberwolfacher Gemeinderat am 20.03.2018 seine Mitglieder mit der Abwägung und der Feststellung des Entwurfes des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ mit Stand Februar 2018 beauftragt hatten, hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Wolfach-Oberwolfach am 18.04.2018 einstimmig folgende Konzentrationszonen zur Ansiedlung von Windkraftanlagen beschlossen:

OWO 1:  Hohenlochen/Kreuzbühl
OWO 2:  Burzbühl
WOL 12: Pilfer

Damit ist die Errichtung von Windkraftanlagen an anderen Stellen auf der Gemarkung ausgeschlossen.

04-Konzentrationszonen

Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ wird jetzt ausgefertigt und das Aufstellungsverfahren dem Landratsamt Ortenaukreis zur Genehmigung vorgelegt. Sobald diese Genehmigung erteilt ist, kann der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“, der über 600 Seiten umfasst, in Kraft gesetzt und veröffentlicht werden.

05-Ablauf eines Flächennutzungsplanverfahrens-Feststellung